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§ 12 Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Behandlungsassistenz

§ 12.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Empfangen von Patientenbesitzern (Tierhaltern) sowie Annehmen bzw. Aufnehmen von Patienten,
  2. 2. Umgehen mit veterinärmedizinischen Patienten (Patientenhandling),
  3. 3. Vorbereiten, Reinigen, Desinfizieren und Warten von medizintechnischen Geräten,
  4. 4. Assistieren bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen wie zB Herstellen eines sterilen Operationsumfeldes und Vorbereiten von Instrumenten,
  5. 5. Anlegen einer Behandlungsdokumentation.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Kundengerechter Umgang,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechte Arbeitsweise,
  4. 4. fachgerechtes Anlegen der Dokumentation.

Schlagworte

Behandlungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40204575

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