4. Abschnitt
Leistungen des Tiergesundheitsfonds
§ 12
Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die
Gesundheit der Tiere
(1) Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, für die der Tiergesundheitsfonds Kosten übernehmen kann (§ 1 Abs. 2 lit. a), können sein
- a) Maßnahmen des Tiergesundheitsdienstes nach den §§ 15 bis 17 und
- b) Maßnahmen zur Verhinderung, Früherkennung und Bekämpfung von Tierkrankheiten nach veterinärrechtlichen Vorschriften des Bundes.
(2) Der Tiergesundheitsfonds darf die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 nur übernehmen, soweit hiefür Mittel vorhanden sind, Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b überdies nur insoweit, als sie nach den Vorschriften des Bundes vom Tierhalter zu tragen sind.
10.12.2015
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