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§ 12 Studentenheimgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Kündigung

§ 12.

(1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Studentenheimbetreiber frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn

  1. 1. der Heimbewohner sein Studium beendet oder abgebrochen hat;
  2. 2. der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt;
  3. 3. der Heimbewohner eine andere Person entgegen den Festlegungen im Heimstatut in seinem Heimplatz wohnen lässt;
  4. 4. der Heimbewohner mit der Bezahlung des Benützungsentgelts trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung mindestens zwei Monate in Rückstand ist;
  5. 5. sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern oder des Studentenheimbetreibers oder dessen Leute schuldig macht;
  6. 6. der Heimbewohner auf andere Weise gegen seine aus diesem Gesetz oder dem Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung grob verstößt.

(2) Die Kündigung aus den Gründen der Z 2, 3 und 6 des Abs. 1 hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung eines Stellvertreters zu erfolgen. Ist keine Heimvertretung eingerichtet, ist das Anhörungsrecht durch den Sprecher der Heimvertretungen, in Ermangelung eines solchen auf Verlangen des Heimbewohners durch die Ombudsstelle für Studierende (§ 31 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz [HS-QSG]) wahrzunehmen.

(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis zum 30. November und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Das Datum des jeweiligen Semesterendes ist im Heimstatut festzulegen. Auch wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei nachweislichem Vorliegen wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss, Schwangerschaft, Pflege eines nahen Angehörigen oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.

(4) Die Kündigung eines Benützungsvertrages kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Auf die gerichtliche Kündigung und das Verfahren hierüber sind die §§ 561 ff. der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage sowie der § 1 Z 4 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.

(5) Macht sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern, des Studentenheimbetreibers oder von dessen Leuten schuldig oder verursacht er eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere im Heim wohnende Personen oder die Leute des Studentenheimbetreibers, so kann der Studentenheimbetreiber nach Anhörung der Heimvertretung den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.

(6) In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Studentenheimbetreiber bei Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung nach Abs. 5 ohne Anhörung der Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich zu verständigen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR40212083

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