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§ 11 Studentenheimgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen

§ 11.

(1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert werden oder wurden, sind – sofern die Förderung sozialen Zwecken dient – vom Studentenheimbetreiber auf der Grundlage seines Widmungszwecks unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen. Der Studentenheimbetreiber hat dafür geeignete Kriterien im Heimstatut festzulegen und auf seiner Website zu veröffentlichen. Bezieher von Schülerbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sind vor anderen Studierenden aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem Widmungszweck des Studentenheimbetreibers entspricht und auf Grund der Entfernung des Heimatwohnortes ein Wohnbedürfnis besteht.

(2) Bei der Vergabe von Heimplätzen auf Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat der Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 455/1983, BGBl. Nr. 305/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR40212082

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