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§ 12 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Mündlichkeit und Öffentlichkeit

§ 12.

(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

(2) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.

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