vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Geschworene und Schöffen

§ 11.

(1) In den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder Schöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.

(2) Geschworene und Schöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu informieren.