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§ 12 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 12

Betriebsform der Kinderbetreuungsgruppen

(1) Kinderbetreuungsgruppen können in

  1. a) Halbtagsform,
  2. b) Ganztagsform oder
  3. c) erweiterter Ganztagsform

(2) Kinderbetreuungsgruppen in Halbtagsform sind grundsätzlich an Vormittagen offen zu halten. Sie können auch an Nachmittagen geführt werden, sofern die eingeschriebenen Kinder ausschließlich den Nachmittagsbetrieb besuchen.

(3) Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags- oder erweiterter Ganztagsform sind während des ganzen Tages ohne Unterbrechung offenzuhalten.

21.01.2020

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