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§ 13 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

Tritt hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung mit 11. September 2022 außer Kraft (vgl. § 70 Abs. 3). Tritt hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung mit 11. September 2022 außer Kraft (vgl. § 70 Abs. 3). Tritt hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung mit 11. September 2022 außer Kraft (vgl. § 70 Abs. 3).

§ 13

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeit hat in

  1. a) Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu sechs Stunden,
  2. b) Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu zehn Stunden und
  3. c) erweiterten Ganztagsgruppen sowie Nachmittagsbetreuungen zusammen mit Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu 14 Stunden zu betragen.

(2) Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes hat in Halbtagsgruppen täglich höchstens sechs und in Ganztags- bzw. erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens zehn Stunden zu betragen.

(3) Allfällige Betreuungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhalterinnen/Erhaltern gesondert zu gestalten und als Mitverwendung im Sinne von § 63 Abs. 2 zu verstehen.

(4) Die Erhalterinnen/Erhalter haben die Zeiten, während welcher die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter Bedachtnahme auf § 12 festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.

21.01.2020

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