Tritt hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung mit 11. September 2022 außer Kraft (vgl. § 70 Abs. 3). Tritt hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung mit 11. September 2022 außer Kraft (vgl. § 70 Abs. 3). Tritt hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung mit 11. September 2022 außer Kraft (vgl. § 70 Abs. 3).
§ 13
Öffnungszeiten
- a) Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu sechs Stunden,
- b) Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu zehn Stunden und
- c) erweiterten Ganztagsgruppen sowie Nachmittagsbetreuungen zusammen mit Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu 14 Stunden zu betragen.
(2) Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes hat in Halbtagsgruppen täglich höchstens sechs und in Ganztags- bzw. erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens zehn Stunden zu betragen.
(3) Allfällige Betreuungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhalterinnen/Erhaltern gesondert zu gestalten und als Mitverwendung im Sinne von § 63 Abs. 2 zu verstehen.
(4) Die Erhalterinnen/Erhalter haben die Zeiten, während welcher die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter Bedachtnahme auf § 12 festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.
21.01.2020
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