vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Aufbewahrungspflichten

§ 12

(1) Der Betriebsinhaber hat folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:

  1. 1. Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen,
  2. 2. sämtliche Abnahmescheine über zur Stärkeherstellung gelieferte Kartoffeln, und
  3. 3. Zahlungseingangsbelege über durch das Stärkeunternehmen vorgenommene Zahlungen.

(2) Das Stärkeunternehmen ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen.

(3) Sämtliche Unterlagen und Belege sind gemäß § 212 UGB sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte