Aufbewahrungspflichten
§ 12
(1) Der Betriebsinhaber hat folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:
- 1. Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen,
- 2. sämtliche Abnahmescheine über zur Stärkeherstellung gelieferte Kartoffeln, und
- 3. Zahlungseingangsbelege über durch das Stärkeunternehmen vorgenommene Zahlungen.
(2) Das Stärkeunternehmen ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen.
(3) Sämtliche Unterlagen und Belege sind gemäß § 212 UGB sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
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