§ 12
(1) Sammlermünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgeprägte
- 1. auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen,
- 2. Sonderanfertigungen von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, die auf Grund besonderer Prägequalität oder Verpackung zu einem über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis ausgegeben werden und
- 3. auf Euro oder Cent lautende Münzen aus Gold mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze oder einem Bruchteil einer Troy-Unze und jeweils einem Mischungsverhältnis von 999 vT, die zum jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umgerechnet zum Devisenmittelkurs für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr in Umlauf gebracht werden.
(2) Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 müssen die Bezeichnung “Republik Österreich" tragen.
(3) Bei Ausgabe der Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 kann die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festsetzen; die Festlegung des Verkaufspreises für Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 2 hat im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen.
(4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Sammlermünzen gemäß Abs. 1 selbst in Umlauf zu bringen.
(5) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Menge und Nennwert der selbst in Umlauf gebrachten Sammlermünzen der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.
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