§ 11
(1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 einer Sorte an, deren Gesamtbetrag während eines ununterbrochenen Zeitraumes von neun Monaten über 15 vH des Umlaufes einer Sorte liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, den 15 vH am Schluss des letzten Monats übersteigenden Betrag an derartigen Scheidemünzen der Münze Österreich Aktiengesellschaft in Rechnung zu stellen und ihr die entsprechenden Scheidemünzen zurückzustellen.
(2) Für Sammlermünzen gemäß § 12 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Satzes von 15 vH der Satz von 7,5 vH tritt.
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