vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 SchKV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kosten

§ 12.

(1) Die Beisitzerinnen/Beisitzer der paritätischen Schiedskommissionen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.

(2) Die Vorsitzenden dieser Kommissionen erhalten eine Entschädigung. Diese wird je zur Hälfte von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger getragen.

(3) Die Kosten der paritätischen Schiedskommissionen einschließlich der Sachverständigengebühren sind je zur Hälfte von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40157601

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)