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§ 12 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Nationales amtliches Kennzeichen

§ 12.

(1) Das nationale amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern. Für Waterbikes wird das nationale amtliche Kennzeichen nach der fünfstelligen Zahl durch die Buchstabenfolge „WB“ ergänzt; diese Buchstabenfolge muss im Verzeichnis gemäß § 112 des Schifffahrtsgesetzes nicht geführt werden.

(2) Die Buchstaben der Zulassungsbehörde sind:

A Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

B Landeshauptmann von Burgenland

K Landeshauptmann von Kärnten

N Landeshauptmann von Niederösterreich

O Landeshauptmann von Oberösterreich

S Landeshauptmann von Salzburg

St Landeshauptmann von Steiermark

T Landeshauptmann von Tirol

V Landeshauptmann von Vorarlberg

W Landeshauptmann von Wien

Schlagworte

Großbuchstabe

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208337

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