§ 12.
Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben
- 1. der Name, die Nummer und das sonstige Merkzeichen der Schiffs;
- 2. die Gattung und die Baustoffe des Schiffskörpers;
- 3. der Heimatort;
- 4. der Bauort und das Baujahr;
- 5. die Tragfähigkeit in Metertonnen beziehungsweise die Wasserverdrängung in Kubikmetern und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Art und Leistung der Triebkraft;
- 6. der Name und die Anschrift des Eigentümers, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;
- 7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144782
alte Dokumentnummer
N9194041417L
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