§ 13
(1) Die im § 11 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12 Nrn. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sind glaubhaft zu machen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) oder der Eichschein (§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; im Fall des § 11 Abs. 2 genügt die Vorlegung der Vermessungsurkunde der ausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaftmachung zur Angaben geeigneten Urkunde.
(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144783
alte Dokumentnummer
N9194041418L
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