Formale Nichtkonformität
§ 12.
(1) Unbeschadet allfälliger im Zuge der Marktüberwachung getroffener Maßnahmen ist der betroffene Wirtschaftsakteur in folgenden Fällen der Nichtkonformität aufzufordern, diese zu korrigieren:
- 1. das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 5 angebracht;
- 2. das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht;
- 3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- 4. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
- 5. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
- 6. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.
(2) Kommt der Wirtschaftsakteur der in Abs. 1 genannten Aufforderung nicht nach und besteht die Nichtkonformität weiter, sind mittels Bescheid Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Diese können insbesondere umfassen:
- 1. Verbesserungsauftrag
- 2. Rücknahme
- 3. Rückruf
- 4. Mitteilung in Medien
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
20010036
Dokumentnummer
NOR40198899
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