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§ 13 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

4. Abschnitt

Konformitätsbewertungsstellen Notifizierungsverfahren

§ 13.

Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen an die Europäische Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU erfolgt durch die Behörde.

(2) Der Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist bei der Behörde einzubringen. Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt.

(3) Die Überprüfung gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/90/EU erfolgt durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(4) Die spezifischen Verfahrensvorschriften für die Notifizierung ergeben sich aus Anhang IV der Richtlinie 2014/90/EU .

(5) Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen haben sich zumindest alle zwei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Deren Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen, die gegebenenfalls Maßnahmen gemäß § 15 ergreift. Die Europäische Kommission ist berechtigt, an einer solchen Überprüfung als Beobachter teilzunehmen.

(6) Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle dürfen nur von notifizierten Stellen wahrgenommen werden und nur sofern, als innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Notifizierung im europäischen elektronischen Notifizierungsinstrument „NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations)“ keine Einwände der Europäischen Kommission oder anderer EU-Mitgliedstaaten erfolgt sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198900

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