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§ 15 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

Entzug, Aussetzung und Einschränkung der Notifizierung

§ 15.

Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt oder eine Notifizierungsvoraussetzung wegfällt, kann die Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Pflichtverletzung die Notifizierung mittels Bescheid einschränken, aussetzen oder widerrufen; dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198902

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