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§ 12 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 12

Steht dem, dessen Schiff oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12144947

alte Dokumentnummer

N9194054293J

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