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§ 13 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 13

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 66 für die Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald der die Ausschließung aussprechende Beschluß erlassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12144948

alte Dokumentnummer

N9194054294J

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