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§ 12 SNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Datenverarbeitungen

§ 12.

(1) Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen dürfen als gemeinsam Verantwortliche in einer Datenverarbeitung zum Zweck der Bewertung von wahrscheinlichen Gefährdungen sowie zum Erkennen von Zusammenhängen und Strukturen mittels operativer oder strategischer Analyse

  1. 1. zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1
  1. a) Namen,
  2. b) frühere Namen,
  3. c) Aliasdaten,
  4. d) Anschrift/Aufenthalt,
  5. e) Rechtsform/-status,
  6. f) sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen und
  7. g) Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,
  1. 2. zu Betroffenen nach § 6 Abs. 2
  1. a) Namen,
  2. b) frühere Namen,
  3. c) Aliasdaten,
  4. d) Namen der Eltern,
  5. e) Geschlecht,
  6. f) Geburtsdatum und Ort,
  7. g) Staatsangehörigkeit,
  8. h) Wohnanschrift/Aufenthalt,
  9. i) Dokumentendaten,
  10. j) Beruf, Qualifikation und Funktion/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
  11. k) Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sind,
  12. l) sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,
  13. m) Lichtbild und sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,
  14. n) erkennungsdienstliche Daten und
  15. o) Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,
  16. p) Informationen im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach §§ 8a und 8b, insbesondere Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der Verpflichtung einschließlich früherer Verpflichtungen nach §§ 8a und 8b,
  1. 3. zu Verdächtigen eines verfassungsgefährdenden Angriffs die Datenarten nach Z 2 a) bis p),
  2. 3a. zu Betroffenen von Befugnissen nach §§ 8a und 8b die Datenarten nach Z 2 a) bis j), l), o) und p),
  3. 4. zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die unmittelbar und nicht nur zufällig mit einer Gruppierung nach Z 1, Betroffenen nach Z 2 oder Verdächtigen nach Z 3 in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können, die Datenarten nach Z 2 a) bis m) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zu diesen Personen,
  4. 5. zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten nach Z 2 a) bis j)

(1a) Die Direktion ist ermächtigt, zum Zweck der Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen (§ 8 Abs. 1) mittels strategischer Analyse Datenarten nach Abs. 1 Z 1 d) und e), Z 2 a) bis o) sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten zu verarbeiten, die sie gemäß § 10 ermittelt oder in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, sofern sich die Verarbeitung dieser Daten nicht nach Abs. 1 richtet. Sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, sind die diesbezüglichen personenbezogenen Daten in die Datenverarbeitung nach Abs. 1 zu überführen. Darüber hinaus sind die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgabe nach § 8 Abs. 1 nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach zehn Jahren. Die Direktion hat diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist.

(2) Die Daten sind vor der Verarbeitung in der Datenverarbeitung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinformationen mit der Kennzeichnung „unrichtig“ ist zur Erfüllung des Zwecks (Abs. 1 und 1a) erforderlich. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes sind die Daten durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und Z 2 lit. a bis i darf jeder Verantwortliche vornehmen. Hievon ist jener Verantwortliche, der die Daten ursprünglich verarbeitet hat, zu informieren.

(3) Daten sind nach Maßgabe des § 13 zu löschen. Daten zu Verdächtigen gemäß Abs. 1 Z 3 und damit in Zusammenhang stehenden Personen gemäß Abs. 1 Z 5 sind längstens nach fünf Jahren, Personen gemäß Abs. 1 Z 4 längstens nach drei Jahren und zu Betroffenen gemäß Abs. 1 Z 3a längstens nach fünf Jahren zu löschen; bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Daten zu Kontakt- und Begleitpersonen gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls zu löschen, wenn keine Gründe für die Annahme mehr vorliegen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können.

(4) Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2, an Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Einrichtung unbedingt erforderlich ist und die Einrichtung sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2, an Betreiber kritischer Infrastrukturen, soweit dies für den Betrieb von wesentlicher Bedeutung ist und der Betreiber sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, und darüber hinaus an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zulässig. Begehrt beim Empfänger eine betroffene Person Auskunft über personenbezogene Daten, die von einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 übermittelt worden sind, ist vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft der Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 DSG zu geben. Teilt die Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 mit, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 DSG vorliegen, ist die Auskunft gegenüber dem Auskunftswerber nicht zu erteilen.

(4a) Soweit die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung (Abs. 4) geknüpft ist, ist die Weiterverarbeitung der Daten beim Empfänger nur im Rahmen der gesetzlichen oder im Sinne des § 7 Abs. 2 bestehenden vertraglichen Verpflichtungen oder sonst nur für den der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck zulässig. Die Daten sind zu löschen, sobald diese dafür nicht mehr benötigt werden.

(5) Bei der Datenverarbeitung nach Abs. 1 obliegt jedem gemeinsam Verantwortlichen (§ 47 DSG) die Erfüllung von Pflichten nach den §§ 42 bis 45 DSG nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach den §§ 43 bis 45 DSG gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen, sofern nicht ein Fall des § 43 Abs. 4 DSG vorliegt.

(6) Die Kontrolle der Datenverarbeitungen nach Abs. 1 und 1a obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG sowie § 15 Abs. 1.

(7) Darüber hinaus ist die Direktion nach Maßgabe des § 54b SPG ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die Informationen zur Erfüllung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1), des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2), zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen (§ 21 Abs. 1 SPG) weitergeben, zu verarbeiten.

Schlagworte

Kommunikationsmittel, Einreiseberechtigung, Kontaktperson

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40236113

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