Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme (Handling Fee)
§ 12.
(1) Die Handling Fee dient als Entschädigung des durchschnittlichen Aufwandes, den ein Rücknahmeverpflichteter oder gemäß § 21 registrierter freiwilliger Rücknehmer mit der Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen inklusive der Lagerung vor einem Abtransport hat. Bei der Festlegung der Handling Fee für die Rücknahme der bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sind insbesondere die erforderlichen Personalkosten, Instandhaltungskosten, der Platzbedarf sowie Abschreibungen heranzuziehen. Eine Unterscheidung der Höhe der Handling Fee für eine Rücknahme mit einem Automaten und für eine händische Rücknahme und je Material (Kunststoff und Metall) ist zulässig.
(2) Die zentrale Stelle hat die Höhe einer Handling Fee im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen und zu veröffentlichen. Basis jeder Festlegung ist eine externe Erhebung, die gemeinsam mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragt wird. Die Höhe der Handling Fee ist bei Änderung wesentlicher Faktoren oder zumindest alle drei Jahre zu evaluieren.
(3) Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 die ihnen zustehende Handling Fee zumindest monatlich auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255784
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