Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 12
Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren
- 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
- 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,
zu benennen.
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