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§ 12 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

3. Hauptstück

Berufsschulpflicht

§ 12

Berufsschulpflichtige

Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den §§ 18 und 19 LFBAG 2024 integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sie

  1. a) bereits vor dem Beginn der Lehrzeit bzw. des Ausbildungsvertrags die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben oder
  2. b) nach § 16 von der Berufsschulpflicht befreit sind.

27.08.2025

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