3. Hauptstück
Berufsschulpflicht
§ 12
Berufsschulpflichtige
Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den §§ 18 und 19 LFBAG 2024 integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sie
- a) bereits vor dem Beginn der Lehrzeit bzw. des Ausbildungsvertrags die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben oder
- b) nach § 16 von der Berufsschulpflicht befreit sind.
- Die Berufsschulpflicht besteht während der Lehrzeit bzw. der Dauer des Ausbildungsvertrags.
27.08.2025
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