§ 12 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Zu LGBl Nr 45/2016: Gesetz vom 27. April 2016, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 authentisch interpretiert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Artikel I Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten. Artikel II Art I ist von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.

6. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Begriffsbestimmungen

§ 12

(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:

  1. 1. Dienstzeit: die Zeit
  1. a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten
  1. b) einer Dienststellenbereitschaft,
  2. c) eines Journaldienstes,
  3. d) der Mehrdienstleistung;
  1. 2. Mehrdienstleistung:
  1. a) die Über- und Mehrstunden,
  2. b) jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
  3. c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs. 2 im selben Kalendermonat oder gemäß § 12b Abs. 5 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
  1. 3. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
  2. 4. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

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