§ 12 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

6. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Begriffsbestimmungen

§ 12

Im Sinn dieses Abschnittes ist:

  1. 1. Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen; auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Zeiten auf der Reise von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit;
  2. 2. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
  3. 3. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

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