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§ 12 Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2007

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007

Wiederholungsprüfung

§ 12.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20003166

Dokumentnummer

NOR40087439

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