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§ 11 Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Werkstoffkunde

§ 11.

(1) Die Werkstoffkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Grundzüge über die Herstellung der Rohstoffe,
  2. 2. Einschlägige Rohstoffe und Hilfsstoffe,
  3. 3. Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten,
  4. 4. Mängelanalyse,
  5. 5. Aufbereitung,
  6. 6. Einschlägige chemische Grundbegriffe,
  7. 7. Prüfverfahren,
  8. 8. Berufsspezifischer Arbeitnehmer- und Umweltschutz.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20003166

Dokumentnummer

NOR40049261

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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