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§ 12 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise für die Verwendung

§ 12.

Die Kennzeichnung hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Arzneispezialität außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist.

Schlagworte

Reichweite

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098615

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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