Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise für die Verwendung
§ 12.
Die Kennzeichnung hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Arzneispezialität außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist.
Schlagworte
Reichweite
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098615
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