3. Abschnitt
Wissenschaftliche Forschungsaufgaben der Anstalt
§ 12
Grundsätze für die Besorgung
wissenschaftlicher Forschungsaufgaben
Bei der Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. b hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
- a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
- b) die Freiheit der Kunst (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
- c) die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden;
- d) die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Gesellschaft;
- e) die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen des außeruniversitären und universitären Bereiches auf nationaler und internationaler Ebene.
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