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§ 12 ISTAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Wirkung der Rechtsstellung

§ 12.

(1) Das Institute of Science and Technology‑ Austria und die dort tätigen Personen sind berechtigt, Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „des Institute of Science and Technology – Austria“.

(2) Die am Institute of Science and Technology‑ Austria tätigen Personen sind hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 ‑ FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ‑ NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.

(3) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Institute of Science and Technology‑ Austria anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

(5) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Institute of Science and Technology‑ Austria Anwendung, soweit dieses in Erfüllung seiner gesetzlichen Ziele und Grundsätze tätig wird.

(6) Bei der Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze unterliegt das Institute of Science and Technology‑ Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994. Ferner sind die Organe des Institute of Science and Technology ‑ Austria vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1996, ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20004760

Dokumentnummer

NOR40258243

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