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§ 11 ISTAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 11

PhD-Programme

(1) (Anm.: § 11.)Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.

(2) Vor der Einrichtung eines PhD-/kombinierten Master-PhD-Programms sind der wissenschaftliche Rat und die Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.

(3) Die Aufnahme in PhD-/kombinierte Master-PhD-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.

(4) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology – Austria.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, nach positiver Durchführung des dafür vorgesehenen Teils eines kombinierten Master-PhD-Programms den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MS“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20004760

Dokumentnummer

NOR40225128

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