§ 12.
(1) Die zum 30. Juni 2016 bestehenden Rentenleistungen (§ 15), sonstigen Dauerleistungen (§ 23) und einkommensabhängigen Leistungen (§ 25) sind ab 1. Juli 2016 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen. Zu den sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen sind mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales (§ 29a HVG) analog zur Versehrtenrente zwei Sonderzahlungen zu leisten.
(2) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannte Geldleistungen sind bei Auslandsaufenthalt auch ab 1. Juli 2016 in das Ausland zu exportieren.
Schlagworte
Kleiderpauschale
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009440
Dokumentnummer
NOR40178400
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