§ 12 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

IV. Hauptstück
Verfügungen über Anteile an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

§ 12

(1) Rechtsgeschäfte (§ 3) über Anteile an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 35 Flurverfassungsgesetz, LGBl.Nr. 4/1951, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, solange die Grundstücke nicht gemäß dem II. Hauptstück des Flurverfassungsgesetzes reguliert sind.

(2) Der Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen und Weiden ist insbesondere zu versagen, wenn der Erwerber nicht selbst Viehhalter ist. Die Bestimmungen des § 4 finden Anwendung.

(3) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden oder Alpen durch Verordnung den ortsansässigen Bauern, die nicht nach Abs. (2) vom Erwerb ausgeschlossen sind, auf Anteile an Gemeinschaftsalpen ihres Gemeindegebietes das Vorkaufsrecht einräumen.

16.04.2018

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