§ 12 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1955

IV. Hauptstück
Verfügungen über Anteile an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

§ 12*)

(1) aufgehoben durch LGBl.Nr. 22/1955

(2) Der Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen und Weiden ist insbesondere zu versagen, wenn der Erwerber nicht selbst Viehhalter ist. Die Bestimmungen des § 4 finden Anwendung.

(3) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden oder Alpen durch Verordnung den ortsansässigen Bauern, die nicht nach Abs. (2) vom Erwerb ausgeschlossen sind, auf Anteile an Gemeinschaftsalpen ihres Gemeindegebietes das Vorkaufsrecht einräumen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/1955

16.04.2018

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