Abschluss der Grundausbildung
§ 12
(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
(2) Am Ende der praktischen Verwendung hat die oder der Fachvorgesetzte des Stammarbeitsplatzes mit der oder dem Bediensteten ein Mitarbeitergespräch zu führen, in dem die Ergebnisse der praktischen Verwendung evaluiert werden.
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