§ 12 Grundausbildungsverordnung – BMWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2011

Abschluss der Grundausbildung

§ 12

(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

(2) Am Ende der praktischen Verwendung hat die oder der Fachvorgesetzte des Stammarbeitsplatzes mit der oder dem Bediensteten ein Mitarbeiter/innengespräch zu führen, in dem die Ergebnisse der praktischen Verwendung evaluiert werden.

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