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§ 12 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1975

§ 12

(1) Die Geschäftsstücke sind von der Geschäftsstelle mit einem Aktenzeichen zu versehen, das aus der Kurzbezeichnung der Bundesentschädigungskommission und einem Hinweis auf den Gegenstand des jeweiligen Geschäftsstückes besteht. Dem Aktenzeichen sind die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen. Sind mehrere Senate bestimmt worden, so sind dem Aktenzeichen weiters die den Senaten zugewiesenen Zahlen voranzusetzen.

(2) Sind mehrere Fälle eines Entschädigungswerbers (Geschädigten, Berechtigten) unter verschiedenen Aktenzeichen anhängig, so bestimmt der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission, welche Aktenzahl führend ist.

(3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission kann, sofern dies im Interesse der Ersparung von Zeit- und Arbeitsaufwand gelegen ist, auch die Vereinigung mehrerer, dieselbe Person oder denselben Schadensfall betreffenden Akten in einen führenden Akt verfügen. Nimmt der Vorsitzende eines Senates oder der Leiter der Geschäftsstelle wahr, daß ein Anlaß zur Vereinigung mehrerer Akten in einen führenden Akt besteht, so hat er unter gleichzeitiger Vorlage der Akten die Entscheidung des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission einzuholen.

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