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§ 11 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 11

(1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesentschädigungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen. Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Behelfe zu führen:

  1. a) je ein Register für die im § 12 genannten Geschäftsfälle;
  2. b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis (Kartei);
  3. c) eine Sammlung der nach § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu erstattenden Gutachten.

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