Haftung
§ 12.
(1) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der FTE-Nationalstiftung.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40201792
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)