Aufgaben des Stiftungsrats
§ 11.
- 1. die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranzuziehen,
- 2. die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
- 3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:
- 1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
- 2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3 sowie deren Änderung,
- 3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 2,
- 4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
- 5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
- 6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:
- 1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 15 Abs. 2,
- 2. Verwendung der Fördermittel gemäß § 3,
- 3. die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6 Abs. 5 zustehende Vergütung und
- 4. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 15 Abs. 4.
Schlagworte
Forschungsentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40252833
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