vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 FAMBO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Beanstandungen und Produktrückruf

§ 12.

(1) Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen von Fütterungsarzneimitteln zu betreiben.

(2) Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben weiters ein System zum schnellen Rückruf von Fütterungsarzneimitteln zu betreiben, den Verbleib der zurückgerufenen Fütterungsarzneimittel schriftlich festzuhalten und erforderlichenfalls auch einen Ausschluss der weiteren Verwendung dieser Fütterungsarzneimittel sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005033

Dokumentnummer

NOR40082608

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)