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§ 11 FAMBO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Lagerhaltung und Transport

§ 11.

(1) Lagerung und Transport von Fütterungsarzneimitteln haben unter Bedingungen zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Lagerung und Transport von Fütterungsarzneimitteln haben insbesondere so zu erfolgen, dass keine Verwechslung oder Kreuzkontamination und keine Veränderung im Hinblick auf Stabilität, Homogenität und Haltbarkeit möglich ist.

(2) Fütterungsarzneimittel-Vormischungen und Fütterungsarzneimittel sind in getrennten, eigens dafür bestimmten und für die Aufbewahrung geeigneten verschlossenen Räumen oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen gesichert zu lagern.

(3) Fütterungsarzneimittel sind darüber hinaus getrennt von Zusatzstoffen, nicht verarbeiteten Futtermitteln und fertig verarbeiteten Futtermitteln zu lagern.

(4) Zur Umhüllung ist Verpackungsmaterial zu verwenden, das einen Austritt des Fütterungsarzneimittels wirksam unterbindet. Fütterungsarzneimittel dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen derart in Verkehr gebracht werden, dass deren Verschluss oder Plombierung beim Öffnen so beschädigt wird, dass eine Wiederbefüllung nach dem Öffnen ausgeschlossen ist.

(5) Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen in Verkehr gebracht, sind diese vor jeder erneuten Benutzung so zu reinigen, dass eine unerwünschte Beeinflussung oder Kontamination nachfolgender Futtermittel oder Fütterungsarzneimittel wirksam unterbunden wird.

(6) Die Behälter und die Ausrüstung für die Beförderung, Lagerung, Handhabung und Wiegearbeiten von Fütterungsarzneimitteln sind sauber zu halten. Weiters ist dafür zu sorgen, dass Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln minimiert werden.

Schlagworte

Reinigungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005033

Dokumentnummer

NOR40082607

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