vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 EWStV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Veröffentlichung

§ 12.

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung

  1. 1. zu Personen in Privathaushalten und zu den Wohnungsstatistiken längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres,
  2. 2. zu Personen in Anstaltshaushalten längstens binnen achtzehn Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres und
  3. 3. zur Arbeitslosigkeit längstens binnen einem Monat nach Ende jedes Kalendermonats und längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres

unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 7 beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40227301

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)