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§ 12 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 12.

(1) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-Einlieferung (§ 7 Abs. 1) von deren Ergebnis zu verständigen.

(2) Das entschädigungspflichtige Bundesland hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat dagegen die bereinigten Wertpapiere (Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und dem Kreditinstitut (Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des Bundeslandes nach § 9 Abs. 1 erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10006220

Dokumentnummer

NOR40220764

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