§ 12.
(1) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-Einlieferung (§ 7 Abs. 1) von deren Ergebnis zu verständigen.
(2) Das entschädigungspflichtige Bundesland hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat dagegen die bereinigten Wertpapiere (Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und dem Kreditinstitut (Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des Bundeslandes nach § 9 Abs. 1 erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10006220
Dokumentnummer
NOR40220764
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)