§ 11
Das entschädigungspflichtige Bundesland kann die Entschädigung in von ihm auszugebenden, mindestens vierprozentigen und ab 1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren Schuldverschreibungen, in Bundesschuldverschreibungen (§ 4) oder in Bargeld leisten.
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