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§ 12 Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1974

§ 12.

Über die in der Anlage angeführten Beträge hinaus können Ansprüche im Zusammenhang mit den im § 1 genannten Vermögensverlusten nicht geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208462

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